b) Gemäss Art. 11 Abs. 3 UeV sind für die Abbauetappen zwei und drei mind. 2 m hohe Lärmschutzdämme zu erstellen. Darauf hat im ersten Verfahren auch das Verwaltungsgericht hingewiesen.19 Gleichzeitig ging im ersten Verfahren das damals zuständige kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) davon aus, dass bedeutendere Lärmimmissionen erst mit dem Abbau und der Wiederauffüllung der Etappe 3 zu erwarten seien und sah den Bau des Dammes erst zu diesem Zeitpunkt und unter Einbezug der Grubenkommission vor («die Details der Dammschüttung gegenüber dem Dorf A.________ sind zusammen mit der Grubenkommission festzulegen»). Das Verwaltungsgericht folgte der Einschätzung, wonach für