Insbesondere aufgrund der langen Abbaudauer der ersten und zweiten Etappe von mehreren Jahrzehnten genügt dieser Hinweis im Fachbericht nicht. Vielmehr ist zu klären, wo und wann künftig aufgefüllt und rekultiviert werden soll. Wie dies im Einzelnen sinnvoll geschehen soll, hat die Beschwerdegegnerin darzulegen und in einem Plan festzuhalten. Nach Prüfung durch die Fachbehörde muss die entsprechende Regelung verbindlich festgehalten werden (Auflage zur erteilten Ausnahmebewilligung und genehmigter Plan). e) Was die vom Beschwerdeführer monierten nachbarlichen Interessen betrifft, besteht zudem Klärungsbedarf bezüglich dem vorgesehenen Lärmschutzwall (vgl. dazu nachfolgend E. 4).