d) Nicht gesichert ist hingegen, dass möglichst fortlaufend Flächen aufgefüllt und rekultiviert werden, wie dies sowohl Art. 25 Abs. 2 BauG als auch Art. 16 UeV und der Überbauungsplan 2 vorsehen. Gemäss Art. 25 Abs. 2 BauG sind Materialabbaustellen möglichst fortlaufend der natürlichen Umgebung anzugleichen und spätestens ein Jahr nach Beendigung der Auffüllung zu rekultivieren. Kleine ökologisch wertvolle Flächen können von dieser Rekultivierungspflicht befreit werden. Art. 16 UeV sieht vor, dass die Wiederauffüllung kontinuierlich und nach Massgabe des 17 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 29 N. 2