Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung dürften keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzt werden. Die Beschwerdegegnerin erwidert in ihrer Beschwerdeantwort, es treffe zu, dass keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzt werden dürfen. Aus dem angefochtenen Gesamtbauentscheid mit UVP ergebe sich, dass in casu in keiner Weise nachbarliche Interessen verletzt würden.