Der angefochtene Entscheid fasst die Begründung des Ausnahmegesuchs durch die Beschwerdegegnerin zusammen und führt dazu im Wesentlichen aus, die beantragte Ausnahmebewilligung werde in der Einsprache nicht in Frage gestellt, die eingeforderten Amtsund Fachberichte würden in zustimmendem Sinne vorliegen und die Gemeinde A.________ und die Abteilung Koordination Umwelt und Nachhaltige Entwicklung des AUE beantragten die Bewilligung des Projekts. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen zur Erteilung der Ausnahmebewilligung gemäss Art. 26 BauG vorliegen würden.