b) Im angefochtenen Entscheid erteilte das Regierungsstatthalteramt die Ausnahmebewilligung «für den abgeänderten Wirkungsbereich der Etappen 1 und 2, Art. 2 UeV». Da die Etappe 2 bereits im Abbau sei, sei aufgrund von Art. 5 UeV eine Ausnahmebewilligung erforderlich. Der angefochtene Entscheid fasst die Begründung des Ausnahmegesuchs durch die Beschwerdegegnerin zusammen und führt dazu im Wesentlichen aus, die beantragte Ausnahmebewilligung werde in der Einsprache nicht in Frage gestellt, die eingeforderten Amtsund Fachberichte würden in zustimmendem Sinne vorliegen und die Gemeinde A.__