Die Firma O.________ beantragt nun im Namen der Beschwerdegegnerin die Freigabe der zweiten vor Abschluss der ersten Etappe. Sie führt im Ausnahmegesuch aus, im laufenden Abbaubetrieb der ersten Etappe sei festgestellt worden, dass das im nördlichen und nordöstlichen Bereich der ersten Etappe anfallende Rohmaterial stark siltig und somit für die Kiesproduktion – als alleiniger Rohstoff – nicht geeignet sei. Bei Beibehalten des vorgesehenen Etappierungsvorgangs müsste damit auf den Abbau dieses stark siltigen Materials verzichtet werden, was bedeute, dass im ungünstigsten Fall ein über 40 m breiter Streifen im nördlichen Teil der Etappe 1 nicht abgebaut werde.