Die Überbauungsordnung sieht vor, dass der Abbau in der Reihenfolge der Etappen eins bis drei erfolgt und Voraussetzung der Inangriffnahme der zweiten und dritten Etappe die abgeschlossene Rekultivierung gemäss den Plänen ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 UeV). Die erste Abbauetappe befindet sich gemäss dem Plan 1 der UeO primär auf einer von Nordwest nach Nordost schmaler werdenden Fläche (Breite im Westen 170 m, im Osten 96 m) und einem 63 m breiten Durchgang im Westen zur Aufgabegosse, von wo das abgebaute Material über ein Förderband zum benachbarten Kieswerk in P._____