a) Gemäss Art. 2 UeV ist der Wirkungsbereich der Überbauungsordnung Kiesabbau A.________ in den Überbauungsplänen 1 (Abbau), 2 (Zustand vor Beginn der 2. und 3. Etappe) und 3 (Endgestaltung) mit dem entsprechenden Perimeter festgelegt (Abs. 1). Die Bestandteile sind: Überbauungspläne 1 bis 3, Vorschriften, Erläuterungsbericht und Umweltverträglichkeitsprüfung (Abs. 2). Die Überbauungsordnung sieht vor, dass der Abbau in der Reihenfolge der Etappen eins bis drei erfolgt und Voraussetzung der Inangriffnahme der zweiten und dritten Etappe die abgeschlossene Rekultivierung gemäss den Plänen ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 UeV).