b) Vom Inhalt her können Eingaben aus den Akten gewiesen werden, wenn sie im Sinne von Art. 33 Abs. 1 VRPG13 "Sitte und Anstand" verletzen. Eine sittenwidrige und unanständige Ausdrucksweise ist aufgrund der Meinungsäusserungsfreiheit und dem Gehörsanspruch nicht leichthin anzunehmen. Wer an einer Rechtsstreitigkeit beteiligt ist, muss unzimperliche, übertriebene oder verallgemeinernde Argumentation der Gegnerschaft in Kauf nehmen. Keinen Platz haben aber verleumderische, beleidigende oder ehrverletzende Äusserungen.14 Der Beschwerdeführer rät der Beschwerdegegnerin und den von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten, Taschen in ihre Totenhemden nähen zu lassen.