Die Beschwerdegegnerin beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das AUE, Abteilung Koordination Umwelt und nachhaltige Entwicklung, verwies in seiner Stellungnahme darauf, dass es als kantonale Umweltfachstelle die Umweltverträglichkeitsprüfung koordiniert und die Gesamtbeurteilung zur Konformität eines Bauvorhabens mit dem Umweltrecht verfasse. Dabei stütze es sich auf die fachliche Beurteilung der Fachstellen zum jeweiligen Umweltbereich in deren Zuständigkeit, so auch im vorliegenden Bewilligungsverfahren. Das AUE, Abteilung Immissionsschutz, hält in seiner Stellungnahme an seinem Fachbericht vom 15. August 2022 fest.