Die Gemeinde ging davon aus, dass hierfür eine Änderung der Überbauungsordnung nötig sei. Nach Abklärungen mit dem AGR und dem Amt für Wasser und Abfall (AWA) stellte die Beschwerdegegnerin beim AWA zusätzlich ein Gesuch um Freigabe der zweiten Etappe, um mit dem gleichzeitigen Abbau der Etappen 1 und 2 ein flexibleres Reagieren auf die Wechsel der Rohmaterialqualitäten zu ermöglichen. Mit Entscheid vom 4. Oktober 2012 erteilte das AWA die Gewässerschutzbewilligung für die Freigabe der Etappe 2.2