2. Im Sommer 2012 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass das Rohmaterial im nördlichen Bereich der Etappe 1 stark siltig ist und deshalb entweder auf den Abbau eines mehr als 40 m breiten Streifens der Etappe 1 verzichtet oder dieses Material mit Material der Etappe 2 gemischt werden muss. Zuerst beabsichtigte die Beschwerdegegnerin die Verschiebung der Grenze der ersten Etappe um 30 m. Die Gemeinde ging davon aus, dass hierfür eine Änderung der Überbauungsordnung nötig sei.