Dieser Entscheid wurde gemäss Dispositiv behördenseitig der Gemeinde und der JGK eröffnet und zwei Bundesstellen mitgeteilt. Die Überbauungsordnung umfasst die im Eigentum der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten stehenden Parzellen A.________ Grundbuchblatt Nrn. K.________ (nicht ganze Parzelle), B.________ und H.________ sowie die I.________wege 24, L.________ und 27 (Eigentum der Gemeinde). Gemäss Art. 11 Abs. 2 UeV gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) IV.