Weiter erteilte sie insbesondere die Baubewilligung für die erste von insgesamt drei Etappen für den Kiesabbau. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK, heute Direktion für Inneres und Justiz, DIJ) mit Entscheid vom 12. August 2004 ab. Das Verwaltungsgericht hiess die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise gut und stellte insbesondere fest, dass vor Inangriffnahme der zweiten und dritten Abbauetappe je ein ordentliches Baugesuchsverfahren durchzuführen ist.1 Dieser Entscheid wurde gemäss Dispositiv behördenseitig der Gemeinde und der JGK eröffnet und zwei Bundesstellen mitgeteilt.