Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2023/76 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 4. Dezember 2023 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer und D.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Frau Rechtsanwältin E.________ und Herrn F.________ von Amtes wegen am Verfahren Beteiligter 1 Frau G.________ von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte 2 sowie Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Baubewilligungsbehörde der Gemeinde A.________ Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Koordination Umwelt und nachhaltige Entwicklung, Laupenstrasse 22, 3008 Bern betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 5. April 2023 (eBau Nummer 2021-4669 / 75458; Freigabe der 2. Kiesabbauetappe / Teilentwidmung I.________weg) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin betreibt in A.________ eine Kiesgrube. Der Abbau und die Wiederauffüllung sind in der Überbauungsordnung (UeO) mit Zonenplanänderung Kiesabbau geregelt. Art. 5 der Überbauungsvorschriften (UeV) sieht vor, dass der Abbau in drei 1/11 BVD 110/2023/76 aufeinanderfolgenden Etappen erfolgen soll, wobei die zweite Etappe erst nach Teilrekultivierung der ersten Etappe begonnen werden darf. Nachdem die Gemeindeversammlung von A.________ die UeO am 9. Dezember 2002 verabschiedet hatte, genehmigte das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) diese mit Gesamtentscheid vom 8. Mai 2003 und wies die Einsprache des Beschwerdeführers und dessen Sohn als öffentlichrechtlich unbegründet ab. Weiter erteilte sie insbesondere die Baubewilligung für die erste von insgesamt drei Etappen für den Kiesabbau. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK, heute Direktion für Inneres und Justiz, DIJ) mit Entscheid vom 12. August 2004 ab. Das Verwaltungsgericht hiess die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise gut und stellte insbesondere fest, dass vor Inangriffnahme der zweiten und dritten Abbauetappe je ein ordentliches Baugesuchsverfahren durchzuführen ist.1 Dieser Entscheid wurde gemäss Dispositiv behördenseitig der Gemeinde und der JGK eröffnet und zwei Bundesstellen mitgeteilt. Die Überbauungsordnung umfasst die im Eigentum der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten stehenden Parzellen A.________ Grundbuchblatt Nrn. K.________ (nicht ganze Parzelle), B.________ und H.________ sowie die I.________wege 24, L.________ und 27 (Eigentum der Gemeinde). Gemäss Art. 11 Abs. 2 UeV gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) IV. 2. Im Sommer 2012 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass das Rohmaterial im nördlichen Bereich der Etappe 1 stark siltig ist und deshalb entweder auf den Abbau eines mehr als 40 m breiten Streifens der Etappe 1 verzichtet oder dieses Material mit Material der Etappe 2 gemischt werden muss. Zuerst beabsichtigte die Beschwerdegegnerin die Verschiebung der Grenze der ersten Etappe um 30 m. Die Gemeinde ging davon aus, dass hierfür eine Änderung der Überbauungsordnung nötig sei. Nach Abklärungen mit dem AGR und dem Amt für Wasser und Abfall (AWA) stellte die Beschwerdegegnerin beim AWA zusätzlich ein Gesuch um Freigabe der zweiten Etappe, um mit dem gleichzeitigen Abbau der Etappen 1 und 2 ein flexibleres Reagieren auf die Wechsel der Rohmaterialqualitäten zu ermöglichen. Mit Entscheid vom 4. Oktober 2012 erteilte das AWA die Gewässerschutzbewilligung für die Freigabe der Etappe 2.2 3. Nachdem der Beschwerdeführer die Behörden auf die fehlende Baubewilligung hingewiesen hatte, fand am 19. Juni 2020 behördenseitig unter der Leitung des Regierungsstatthalteramtes ein Runder Tisch statt, an welchem das weitere Vorgehen festgelegt wurde (insb. Aufforderung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs und Gründung einer Grubenkommission bis Ende 2020).3 Gemäss ihren Angaben forderte die Gemeinde die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 6. Juli 2020 auf, ein nachträgliches Baugesuch zur Freigabe der zweiten Etappe einzureichen.4 Die Beschwerdegegnerin reichte Ende Juni 2021 ein nachträgliches Baugesuch ein für die Freigabe der zweiten Kiesabbauetappe der Kiesgrube A.________ auf den Parzellen A.________ Grundbuchblatt Nrn. L.________, K.________ und B.________ und die vorübergehende Teilentwidmung des Flurweges Parzelle Nr. L.________. Das Regierungsstatthalteramt, dem das Gesuch am 30. Juni 2021 übermittelt worden war, wies das Gesuch mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 zur Verbesserung zurück und verlangte insbesondere ein Ausnahmegesuch «abgeänderter Wirkungsbereich der Etappen 1 und 2, Art. 2 UeV» und wies darauf hin, dass gemäss Rücksprache mit der Gemeinde die gemäss Art. 4 UeV verlangte Grubenkommission noch immer nicht gegründet sei.5 Nach Eingang von verbesserten Unterlagen inklusive des geforderten Ausnahmegesuchs nahm das Regierungsstatthalteramt Rücksprache mit dem für die Koordination der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zuständigen Amt für Umwelt und Energie (AUE). Dieses verlangte statt des eingereichten Kurzberichts einen 1 VGE 22108 vom 10.05.2005 2 Vgl. zum Ganzen die Vorakten der Gemeinde, Ordner grau, Faszikel 2 3 Vorakten Regierungsstatthalteramt, pag. 325 ff. 4 Vorakten Regierungsstatthalteramt, pag. 370 5 Vorakten Regierungsstatthalteramt, pag. 183 ff. 2/11 BVD 110/2023/76 umfassenden Umweltverträglichkeitsbericht, welchen die Beschwerdegegnerin am 1. Juni 2022 einreichte.6 Der Beschwerdeführer erhob Einsprache gegen das nachträgliche Baugesuch.7 Mit E-Mail vom 5. Dezember 2022 teilte die Gemeinde dem Regierungsstatthalteramt mit, die Grubenkommission A.________ sei wieder aktiv und habe am heutigen Tag eine erste Sitzung durchgeführt. Die Gemeinde nannte die anwesenden Personen und hielt fest, die Grubenkommission solle in Zukunft mindestens einmal pro Jahr tagen. Die nächste Sitzung sei abhängig von der ausstehenden Bewilligung.8 4. Mit Gesamtentscheid mit UVP vom 5. April 2023 erteilte das Regierungsstatthalteramt Bern- Mittelland die Baubewilligung und unter anderem die Ausnahmebewilligung «für den abgeänderten Wirkungsbereich der Etappen 1 und 2, gem. Art. 2 UeV». 5. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 5. Mai 2023 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind im Einzelnen teilweise nur schwer verständlich. Thematisch betreffen sie insbesondere die Grubenkommission, Lärmimmissionen und Luftverschmutzung, die Teilentwidmung des Flurweges Parzelle L.________, die erteilte Ausnahmebewilligung, die Pflicht zur Anzeigeerstattung sowie die Sicherstellung der Trink- und Bewässerungsleitungen. Weiter verlangt er insbesondere die Anmerkung im Grundbuch, dass nur nicht verschmutztes Aushub- und Abbaumaterial zur Auffüllung verwendet werden darf, sowie die Rückzahlung der Kosten des Urteils des Verwaltungsgerichts im Jahr 2005. 6. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet9, beteiligte die Grundeigentümerin und den Grundeigentümer der Parzellen A.________ Grundbuchblatt Nrn. K.________ und B.________ von Amtes wegen am Verfahren und holte Stellungnahmen beim AUE, Abteilung Immissionsschutz, und beim Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA), Fachstelle Lärmschutz, ein. Zudem führte es aus, gestützt auf die eingereichten Unterlagen scheine der Beschwerdeführer nicht zur unentgeltlichen Rechtspflege berechtigt zu sein und begründete diese summarische Einschätzung. Das Rechtsamt gab dem Beschwerdeführer daher Gelegenheit, das Gesuch zurückzuziehen oder seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse detailliert darzustellen und das Formular «Ausgaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen» auszufüllen und weitere aufgeführte Belege einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht vollständig nach. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das AUE, Abteilung Koordination Umwelt und nachhaltige Entwicklung, verwies in seiner Stellungnahme darauf, dass es als kantonale Umweltfachstelle die Umweltverträglichkeitsprüfung koordiniert und die Gesamtbeurteilung zur Konformität eines Bauvorhabens mit dem Umweltrecht verfasse. Dabei stütze es sich auf die fachliche Beurteilung der Fachstellen zum jeweiligen Umweltbereich in deren Zuständigkeit, so auch im vorliegenden Bewilligungsverfahren. Das AUE, Abteilung Immissionsschutz, hält in seiner Stellungnahme an seinem Fachbericht vom 15. August 2022 fest. Das TBA, Fachstelle Lärmschutz, teilte mit E-Mail vom 11. Mai 2023 mit, ihr Fachbereich werde von der Beschwerde nicht betroffen. Die übrigen Parteien erhielten nach Eingang der Stellungnahme des Beschwerdeführers Gelegenheit, sich zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu äussern. Sie äusserten sich nicht bzw. verzichteten auf eine 6 Vorakten Regierungsstatthalteramt, pag. 207 ff. 7 Vorakten Regierungsstatthalteramt, pag. 281-357, vgl. insbesondere auch pag. 423 ff., wonach der Beschwerdeführer alleine (ohne seinen Sohn) als Einsprecher aufgenommen wurde 8 Vorakten Regierungsstatthalteramt, pag. 433 9 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 3/11 BVD 110/2023/76 Stellungnahme. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG10. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG11 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer, dessen Einsprache abgewiesen wurde, ist als Miteigentümer von Nachbarsparzellen bzw. nahe gelegenen Parzellen (insb. A.________ Grundbuchblatt Nrn. J.________, M.________ und N.________) durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. b) Soweit der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin, der Firma O.________ und der Gemeinde A.________ gestützt auf Art. 41 OR12 die Rückerstattung der Kosten für das erste Verfahren verlangt, fehlt es an der Zuständigkeit der BVD. Diesbezüglich wird nicht auf die Beschwerde eingetreten. c) Der Beschwerdeführer erhebt weiter «Fachaufsichtsbeschwerde wegen Rechtsbeugung» mit der Begründung, die Leitbehörde hätte Anzeige wegen Verletzung von Art. 50 BauG einreichen sollen. Die Frage, ob das Regierungsstatthalteramt eine Anzeigepflicht treffen würde, ist aufsichtsrechtlicher Natur. Die BVD hat keine Aufsichtsfunktion über die Regierungsstatthalterämter. Auf die diesbezüglichen Vorbringen ist daher nicht einzutreten. 2. Antrag auf Entfernung aus Akten a) Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die Aussagen des Beschwerdeführers unter dem Titel Grubengeld «Taschen in die Totenhemden einnähen» verletze klar Sitte und Anstand und der diesbezügliche Absatz 1 sei aus den Akten zu weisen. b) Vom Inhalt her können Eingaben aus den Akten gewiesen werden, wenn sie im Sinne von Art. 33 Abs. 1 VRPG13 "Sitte und Anstand" verletzen. Eine sittenwidrige und unanständige Ausdrucksweise ist aufgrund der Meinungsäusserungsfreiheit und dem Gehörsanspruch nicht leichthin anzunehmen. Wer an einer Rechtsstreitigkeit beteiligt ist, muss unzimperliche, übertriebene oder verallgemeinernde Argumentation der Gegnerschaft in Kauf nehmen. Keinen Platz haben aber verleumderische, beleidigende oder ehrverletzende Äusserungen.14 Der Beschwerdeführer rät der Beschwerdegegnerin und den von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten, Taschen in ihre Totenhemden nähen zu lassen. Er bringt damit vermutlich zum 10 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 11 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 12 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) 13 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 14 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 33 N. 6 4/11 BVD 110/2023/76 Ausdruck, dass er sich an den finanziellen Verhältnissen stört. Eine solche Aussagen mag geschmacklos sein, reicht vorliegend jedoch nicht, um den Abschnitt aus den Akten zu weisen. 3. Ausnahmebewilligung a) Gemäss Art. 2 UeV ist der Wirkungsbereich der Überbauungsordnung Kiesabbau A.________ in den Überbauungsplänen 1 (Abbau), 2 (Zustand vor Beginn der 2. und 3. Etappe) und 3 (Endgestaltung) mit dem entsprechenden Perimeter festgelegt (Abs. 1). Die Bestandteile sind: Überbauungspläne 1 bis 3, Vorschriften, Erläuterungsbericht und Umweltverträglichkeitsprüfung (Abs. 2). Die Überbauungsordnung sieht vor, dass der Abbau in der Reihenfolge der Etappen eins bis drei erfolgt und Voraussetzung der Inangriffnahme der zweiten und dritten Etappe die abgeschlossene Rekultivierung gemäss den Plänen ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 UeV). Die erste Abbauetappe befindet sich gemäss dem Plan 1 der UeO primär auf einer von Nordwest nach Nordost schmaler werdenden Fläche (Breite im Westen 170 m, im Osten 96 m) und einem 63 m breiten Durchgang im Westen zur Aufgabegosse, von wo das abgebaute Material über ein Förderband zum benachbarten Kieswerk in P.________ transportiert und dort zu Kies- und Sandprodukten aufbereitet wird.15 Gemäss Plan 2 der UeO «Zustand vor der 2. und 3. Abbauetappe» soll vor der zweiten Abbauetappe der Abbau nur im Nordosten noch im Gang sein und nördlich davon ist eine grössere rekultivierte Fläche sowie ein Absetzbecken vorgesehen. Vom Nordosten aus soll demgemäss auch der weitere Abbau im Richtung Südosten erfolgen. Gemäss diesem Plan besteht südlich der rekultivierten Fläche und des Absetzbeckens ein Durchgang von der Abbaufläche zur Aufgabegosse. Auf dieser relativ schmalen Fläche soll der Abbau zwar abgeschlossen, die Fläche aber noch nicht rekultiviert sein. Die Firma O.________ beantragt nun im Namen der Beschwerdegegnerin die Freigabe der zweiten vor Abschluss der ersten Etappe. Sie führt im Ausnahmegesuch aus, im laufenden Abbaubetrieb der ersten Etappe sei festgestellt worden, dass das im nördlichen und nordöstlichen Bereich der ersten Etappe anfallende Rohmaterial stark siltig und somit für die Kiesproduktion – als alleiniger Rohstoff – nicht geeignet sei. Bei Beibehalten des vorgesehenen Etappierungsvorgangs müsste damit auf den Abbau dieses stark siltigen Materials verzichtet werden, was bedeute, dass im ungünstigsten Fall ein über 40 m breiter Streifen im nördlichen Teil der Etappe 1 nicht abgebaut werde. Dies führte zu einem Verlust des gesamten Rohstoffvolumens. Hingegen sei an der Etappengrenze der ersten zur zweiten Etappe im südwestlichen Teil der Etappe 1 deutlich besseres, d.h. grobkörnigeres Rohmaterial angetroffen worden. Bei einem gleichzeitigen Abbau der Etappen 1 und 2 könne somit das stark feinkörnige Material aus der ersten Etappe mit dem grobkörnigen Material aus der zweiten Etappe gemischt werden. Mit diesem Vorgehen könne die abbauwürdige Rohstoffmenge erhalten und die bestmögliche Verwertung sichergestellt werden. Dabei werde die maximale jährliche Abbaumenge (Art. 6 UeV) beibehalten. Zudem ermögliche dieses Vorgehen generell mehr Flexibilität bei der Reaktion auf Wechsel der Rohstoffqualitäten.16 Gemäss dem bewilligten Plan «Zustand am 20.01.2021» erfolgt der Abbau nun von Nordwesten nach Südosten (vgl. auch Umweltverträglichkeitsbericht, S. 19) und ein Grossteil der ersten Etappe ist noch nicht abgeschlossen. Insbesondere auf jener Fläche, für welche ursprünglich eine Rekultivierung vorgesehen war, ist der Abbau noch gar nicht im Gange. Die neue Abbaufläche umfasst so rund zwei Drittel der insgesamt vorgesehenen Fläche. Gemäss dem Umweltverträglichkeitsbericht beträgt das Restvolumen in den Etappen 1 und 2 noch ca. 1.7 Mio. m3fest und reicht noch für 51 Jahre bei Beibehalten der heutigen Abbaurate. Laut Umweltverträglichkeitsbericht wurden erste geringe Mengen aufgefüllt, es soll in diesem Jahr (2022) mit der Auffüllung im grösseren Umfang begonnen werden. Die Wiederauffüllung der Grube 15 Vgl. Umweltverträglichkeitsbericht S. 5 16 Vgl. Ausnahmegesuch vom 22. November 2021 (pag. 57 f. Vorakten Regierungsstatthalteramt) 5/11 BVD 110/2023/76 erfolge sukzessive entsprechend dem Abbaufortschritt bzw. dem verfügbaren Auffüllvolumen mit unverschmutztem Aushub- und Abbruchmaterial (S. 5 und 19 f.). Die neuen Pläne sehen einzig künftige Absetzbecken vor, die Auffüllung und Rekultivierung ist nicht ersichtlich. Gemäss dem zweiten Teil des ursprünglichen Plan 2 («Zustand vor der 3. Abbauetappe») – dieser Zustand wird gemäss Umweltverträglichkeitsbericht, S. 18, beibehalten – wird eine Rekultivierung des grössten Teils der Abbaufläche der ersten zwei Etappen erst vor der dritten Etappe verlangt. b) Im angefochtenen Entscheid erteilte das Regierungsstatthalteramt die Ausnahmebewilligung «für den abgeänderten Wirkungsbereich der Etappen 1 und 2, Art. 2 UeV». Da die Etappe 2 bereits im Abbau sei, sei aufgrund von Art. 5 UeV eine Ausnahmebewilligung erforderlich. Der angefochtene Entscheid fasst die Begründung des Ausnahmegesuchs durch die Beschwerdegegnerin zusammen und führt dazu im Wesentlichen aus, die beantragte Ausnahmebewilligung werde in der Einsprache nicht in Frage gestellt, die eingeforderten Amts- und Fachberichte würden in zustimmendem Sinne vorliegen und die Gemeinde A.________ und die Abteilung Koordination Umwelt und Nachhaltige Entwicklung des AUE beantragten die Bewilligung des Projekts. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen zur Erteilung der Ausnahmebewilligung gemäss Art. 26 BauG vorliegen würden. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung dürften keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzt werden. Die Beschwerdegegnerin erwidert in ihrer Beschwerdeantwort, es treffe zu, dass keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzt werden dürfen. Aus dem angefochtenen Gesamtbauentscheid mit UVP ergebe sich, dass in casu in keiner Weise nachbarliche Interessen verletzt würden. c) Laut Art. 26 BauG können Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften bewilligt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und wenn keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Ausnahmen dürfen überdies keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzen, es sei denn, die Beeinträchtigung könne durch Entschädigung vollwertig ausgeglichen werden. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Um allfällige nachteilige Auswirkungen der Ausnahmebewilligung auf öffentliche oder nachbarliche Interessen abzuwenden oder zu verringern können Bedingungen und Auflagen verfügt werden, sofern sie in einem sachlichen Zusammenhang zur erteilten Ausnahme stehen, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt, verhältnismässig und bei angemessener Kontrolle durchsetzbar sein.17 Die von O.________ vorgebrachte Notwendigkeit des vorzeitigen Beginns der zweiten Etappe zur Gewährleistung einer ausreichenden Materialqualität erscheint plausibel und wird nicht bestritten. Die Mischung des stark feinkörnigen Materials aus der ersten Etappe mit dem grobkörnigeren Material aus der zweiten Etappe mit dem Ziel, die abbauwürdige Rohstoffmenge zu erhalten statt auf den Abbau eines über 40 m breiten Streifen im nördlichen Teil der Etappe 1 zu verzichten, entspricht zudem dem öffentlichen Interesse, den hohen Bedarf an Baurohstoffen zu sichern. Es liegen daher besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 26 BauG vor. d) Nicht gesichert ist hingegen, dass möglichst fortlaufend Flächen aufgefüllt und rekultiviert werden, wie dies sowohl Art. 25 Abs. 2 BauG als auch Art. 16 UeV und der Überbauungsplan 2 vorsehen. Gemäss Art. 25 Abs. 2 BauG sind Materialabbaustellen möglichst fortlaufend der natürlichen Umgebung anzugleichen und spätestens ein Jahr nach Beendigung der Auffüllung zu rekultivieren. Kleine ökologisch wertvolle Flächen können von dieser Rekultivierungspflicht befreit werden. Art. 16 UeV sieht vor, dass die Wiederauffüllung kontinuierlich und nach Massgabe des 17 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 29 N. 2 6/11 BVD 110/2023/76 verfügbaren Auffüllvolumens, grundsätzlich jedoch so rasch als möglich (Überbauungsplan 2) erfolgt. Die Auffüllung und Rekultivierung dient sowohl dem Landschaftsschutz und damit einem öffentlichen Interesse als auch den nachbarlichen Interessen. Auf den neuen Plänen sind keine solchen Flächen eingezeichnet und sowohl das Bodenschutzkonzept (Ziffer 5.2) als auch der Umweltverträglichkeitsbericht (S. 5 und 19 f.) bleiben diesbezüglich vage: Sie sprechen von einem Beginn der Auffüllung im Jahr 2022 bzw. massgeblichen Rekultivierungsarbeiten in 3 bis 5 Jahren. Der Fachbericht Bodenschutz hält fest, gemäss dem technischen Bericht dürfe mit dem Abbau der dritten Etappe erst begonnen werden, wenn die ersten zwei Etappen mehrheitlich aufgefüllt und rekultiviert worden seien. Spätestens beim Einreichen des Baugesuchs für die dritte Etappe müsse die Vorgehensweise und der Stand der Rekultivierung der ersten beiden Etappen besser dokumentiert werden.18 Insbesondere aufgrund der langen Abbaudauer der ersten und zweiten Etappe von mehreren Jahrzehnten genügt dieser Hinweis im Fachbericht nicht. Vielmehr ist zu klären, wo und wann künftig aufgefüllt und rekultiviert werden soll. Wie dies im Einzelnen sinnvoll geschehen soll, hat die Beschwerdegegnerin darzulegen und in einem Plan festzuhalten. Nach Prüfung durch die Fachbehörde muss die entsprechende Regelung verbindlich festgehalten werden (Auflage zur erteilten Ausnahmebewilligung und genehmigter Plan). e) Was die vom Beschwerdeführer monierten nachbarlichen Interessen betrifft, besteht zudem Klärungsbedarf bezüglich dem vorgesehenen Lärmschutzwall (vgl. dazu nachfolgend E. 4). 4. Lärm, Schutzwall a) Der Beschwerdeführer verlangt unter dem Stichwort Lärmimmissionen unter anderem, dass der Lärm durch schwere Baumaschinen bekämpft wird. Die Beschwerdegegnerin beruft sich auf die eingehaltenen Grenzwerte und den positiven Fachbericht der Abteilung Immissionsschutz. b) Gemäss Art. 11 Abs. 3 UeV sind für die Abbauetappen zwei und drei mind. 2 m hohe Lärmschutzdämme zu erstellen. Darauf hat im ersten Verfahren auch das Verwaltungsgericht hingewiesen.19 Gleichzeitig ging im ersten Verfahren das damals zuständige kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) davon aus, dass bedeutendere Lärmimmissionen erst mit dem Abbau und der Wiederauffüllung der Etappe 3 zu erwarten seien und sah den Bau des Dammes erst zu diesem Zeitpunkt und unter Einbezug der Grubenkommission vor («die Details der Dammschüttung gegenüber dem Dorf A.________ sind zusammen mit der Grubenkommission festzulegen»). Das Verwaltungsgericht folgte der Einschätzung, wonach für die Etappen 1 und 2 keine bedeutenden Lärmimmissionen zu erwarten seien, und verfügte den Einbezug der Grubenkommission bei den Details der Dammaufschüttung als zusätzliche Auflage.20 Gleichzeitig hielt das Verwaltungsgericht fest, dass vor Inangriffnahme der zweiten und dritten Abbauetappe je ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist, wobei die Baubewilligungsbehörde die ihm Rahmen der UeO noch offen gelassenen Detailfragen zur Lärmbelastung im Rahmen einer zweiten UVP-Stufe im Detail klären und geeignete Massnahmen anordnen müsse.21 Im vorinstanzlichen Verfahren verwies die Abteilung Immissionsschutz in ihrem Fachbericht vom 15. August 2022 zwar auf die auch im Umweltverträglichkeitsbericht erwähnte Massnahme 18 Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 460, Punkt 1.5 19 VGE 22108 vom 10.05.2005, E. 6.1 und 8.1, vgl. auch Beschwerdevernehmlassung vom 7. Juli 2003, S. 3 20 VGE 22108 vom 10.05.2005, E. 6.1.1 und 7.1.1 sowie Dispo Ziffer 1b 21 VGE 22108 vom 10.05.2005, E. 5.1 sowie Dispo Ziffer 1a 7/11 BVD 110/2023/76 (Errichtung Lärmschutzwall am östlichen Perimeterrand zur teilweisen Abschirmung des Baggerlärms gegenüber Dorf A.________, S. 70), hält jedoch nur fest, diese bliebe gültig und werde verbindlich zur Kenntnis genommen. Auf den genehmigten Plänen ist der «Lärmschutzwall» auf der siedlungsnahen Seite der Grube zwar eingezeichnet, laut Legende aber erst geplant. Die Lärmschutzdämme müssen gemäss dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 3 UeV für die zweite Abbauetappe gebaut werden und müssten daher bereits erstellt sein. Gemäss Umweltverträglichkeitsbericht entfaltet der Lärmschutzwall jedoch erst dann Abschirmwirkung, wenn näher als 40 m vom südöstlichen Perimeterrand abgebaut wird (S. 46). Da heute der nordöstliche Teil der ursprünglichen Etappe 1 noch unberührt ist und in der Etappe 2 der weitere Abbau nicht wie geplant vom Nordosten aus in Richtung Südosten erfolgen soll, entspricht die heutige Lage nicht mehr der ursprünglich angedachten Situation. Insbesondere wird noch für längere Zeit in grosser Distanz zur bestehenden Siedlung abgebaut (vgl. dazu auch hievor Ziffer 3a). Es bestehen daher Zweifel, dass der Damm in Bezug auf den Lärm heute schon eine Wirkung entfalten könnte. Da der Lärmschutzwall auch aus ästhetischen Gründen nicht errichtet werden sollte, bevor er notwendig ist und eine Lärmschutzfunktion erfüllt, besteht hier Abklärungsbedarf. Der Beschwerdegegnerin ist in Bezug auf Art. 11 Abs. 3 UeV Gelegenheit zur Einreichung eines Ausnahmegesuchs zu geben. Darin hat sie im Einzelnen darzulegen und in einem Plan festzuhalten, wann die Lärmschutzdämme Wirkung entfalten und damit gebaut werden müssen. Gleichzeitig hat sie die Details der Dammaufschüttung mit der Grubenkommission festzulegen. Nach Prüfung durch die Fachbehörde muss die entsprechende Regelung verbindlich festgehalten werden (Auflage und genehmigter Plan). 5. Grubenkommission, Bericht a) Der Beschwerdeführer verlangt, dass ein Mitglied seiner Familie oder eine von ihr bestimmte Person Einsitz in die Grubenkommission erhält. Er begründet dies damit, dass jede Kommission ergänzt oder verkleinert werden und die Grubenkommission nach Bedarf weitere Fachleute beiziehen könne. Weiter verlangt er, die Massnahmen M1 des Massnahmeplans zur Luftreinhaltung 2015/2030 müssten durch die Grubenkommission kontrolliert und durchgesetzt werden. Die Beschwerdegegnerin sieht aufgrund der in Art. 4 Abs. 2 UeV geregelten Zusammensetzung der Grubenkommission keinen Raum für die Forderung des Beschwerdeführers in Bezug auf den Einsitz in dieselbe. Bezüglich der Luftreinhaltung verweist sie darauf, dass gemäss Fachbericht Immissionsschutz die Anforderung der LRV22 und des Massnahmeplans sowie die früher verfügten Auflagen eingehalten würden. Sie ist der Ansicht, Kontrollen durch die Grubenkommission seien gegenstandslos. b) Gemäss Art. 4 Abs. 1 UeV wird zur ausreichenden gegenseitigen Information und zur Unterstützung der Behörden in ihren Aufgaben im Zusammenhang mit der Kiesgrube A.________ eine begleitende Grubenkommission mit beratender Funktion eingesetzt. Die Grubenkommission setzt sich aus je einer Vertreterin/Vertreter der Gemeinde A.________, der Gemeinde P.________, der Grubenbetreiberin, der Grundeigentümer sowie einer beratenden Fachperson für Ökologie zusammen. Die Leitung liegt bei der Gemeindebehörde A.________. Nach Bedarf kann die Grubenkommission weitere Fachleute beiziehen (Art. 4 Art. 2 UeV). Die Grubenkommission nimmt ihre Tätigkeit mit dem Inkrafttreten der Überbauungsordnung auf. Die Aufgaben und Kompetenzen der Grubenkommission sind in einem Pflichtenheft (Anhang) umschrieben (Art. 4 Abs. 3 UeV). Das Pflichtenheft im Anhang sieht insbesondere vor, dass sich die Grubenkommission grundsätzlich selber konstituiert. Weiter soll sie u.a. die Einhaltung der 22 Luftreinhalte-Verordnung des Bundesrats vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) 8/11 BVD 110/2023/76 Bestimmungen der Überbauungsordnung überwachen und vor jeder Etappenfreigabe durch das Gewässeramt einen Bericht erstellen, in welchem sie Rechenschaft über die getroffenen Massnahmen und Abklärungen gemäss Pflichtenheft ablegt und Antrag für die notwendigen Massnahmen der nächsten Etappe stellt.23 c) Wie das Regierungsstatthalteramt im angefochtenen Entscheid zur Recht ausführt, lässt die UeV keinen Raum für die Aufnahme einer vom Beschwerdeführer bestimmten Person, was zudem bereits im ersten Verfahren vorgebracht und entschieden wurde.24 Den Akten kann entnommen werden, dass die Grubenkommission wieder aktiv ist.25 Hingegen fehlt der Bericht, den die Grubenkommission gemäss Pflichtenheft vor jeder Etappenfreigabe zu erstellen hat. Dies muss nachgeholt werden. 6. Rückweisung und weiteres Vorgehen Nach Art. 72 Abs. 1 VRPG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück. Es müssen besondere Gründe dafür sprechen, dass die Vorinstanz noch einmal zum Entscheid über das streitige Rechtsverhältnis aufgerufen wird.26 Vorliegend ist der Sachverhalt in Bezug auf die Auffüllung und Rekultivierung noch nicht vollständig abgeklärt und es fehlen verbindliche Anordnungen dazu (Erwägung 3). Gleiches gilt für die Lärmschutzdämme, wobei hier zusätzlich die Mitwirkung der Grubenkommission bei deren Ausgestaltung und allenfalls ein (zu publizierendes) Ausnahmegesuch notwendig sind (Erwägung 4). Zudem hat die Grubenkommission den notwendigen Bericht zur Etappenfreigabe zu erstellen (Erwägung 5). Angesichts der noch nötigen umfangreichen Beweismass-nahmen rechtfertigt es sich, die Akten an die Vorinstanz zu neuer Prüfung zurückzuweisen. Die Gemeinde wird zusätzlich insbesondere zu prüfen haben, ob die gemäss Fachbericht Naturschutz vom 6. Oktober 2022 erforderlichen Ausnahmen für technische Eingriff in Lebensräume geschützter Pflanzen und Tiere notwendig sind.27 Sofern die Frage zu bejahen ist, müsste die Beschwerdegegnerin ein entsprechendes Ausnahmegesuch stellen. Dieses wäre zu publizieren. Dabei hätte die Vorinstanz zu berücksichtigen, dass sämtliche beantragten Ausnahmen aufgeführt und aussagekräftig bezeichnet würden (z.B. Ausnahme: vorzeitiger Beginn der zweiten Etappe, Art. 5 UeV statt «abgeänderter Wirkungsbereich der Etappen 1 und 2, Art. 2 UeV»)28 und darauf hinzuweisen, dass der Umweltverträglichkeitsbericht eingesehen werden kann (Art. 15 Abs. 2 UVPV29). Beim erneuten Entscheid hat die Vorinstanz darauf zu achten, dass sie zur Wahrung des rechtlichen Gehörs auch den Einsprachepunkt Leitungen abhandelt (vgl. dazu drittletzte Seite der Beschwerde). Diesen hat der Beschwerdeführer bereits im ersten Verfahren vorgebracht,30 daher sollte diesbezüglich ein Nichteintreten auf die Einsprache in Betracht gezogen werden. Auch die Frage der beantragten Teilentwidmung des Flurwegs Nr. L.________ wurde bereits im ersten Verfahren behandelt.31 Diesbezüglich ist ein Nichteintreten auf das Gesuch zu prüfen. Ansonsten erübrigt sich mit der Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz die Prüfung der übrigen Rügen im vorliegenden Verfahren. 23 Vgl. dazu auch VGE 22108 vom 10.05.2005, E. 6.1 24 Vgl. insbesondere Beschwerde vom 10. Juni 2003, S. 8; Entscheid der JGK vom 12. August 2004, S. 13 25 Vorakten Regierungsstatthalteramt, pag. 433 26 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 8 27 Vorakten Regierungsstatthalteramt, pag. 451 ff. 28 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-35c N. 8a 29 Verordnung des Bundesrats vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) 30 Vgl. insbesondere Einsprache vom 21. November 2002, S. 6 f.; Beschwerde vom 10. Juni 2003, S. 10; Entscheid der JGK vom 12. August 2004, S. 14 f., E. 11 31 Vgl. insbesondere Einsprache vom 21. November 2002, S. 4; Beschwerde vom 10. Juni 2003, S. 6 und Entscheid der JGK vom 12. August 2004, S. 11, E. 6.5 9/11 BVD 110/2023/76 7. Verfahrenskosten, Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege a) Der Beschwerdeführer gilt insofern als obsiegend, als dass der angefochtene Entscheid aufgehoben wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1500.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV32). Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten haben sich nicht geäussert und keine Anträge gestellt. Sie werden daher nicht kostenpflichtig.33 b) Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). c) Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden.34 Wegen des geringen Aufwandes werden für die Behandlung des Gesuchs keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 21 Abs. 1 GebV) und keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung des Beschwerdeführers wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Für die Behandlung des Gesuchs werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteikosten gesprochen. 2. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Gesamtbauentscheid mit UVP des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 5. April 2023 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 1500.– werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Das Inkasso erfolgt mit separater Zahlungseinladung. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 32 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 33 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 8 34 Lucie von Büren, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 15 10/11 BVD 110/2023/76 IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - Frau Rechtsanwältin E.________, eingeschrieben - Frau G.________ und Herrn F.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, eingeschrieben unter Beilage sämtlicher Vorakten - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde A.________, eingeschrieben - AUE, Abteilung Koordination Umwelt und nachhaltige Entwicklung, eingeschrieben - AUE, Fachstelle Immissionsschutz, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Rückweisungsentscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 61 i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VRPG erfüllt sind. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 7 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 11/11