c) Dass das Bundesgericht die Anwendung des Korrekturfaktors bei adaptiven Antennen und die damit zusammenhängenden Fragen noch nicht beurteilt hat, rechtfertigt mit Blick auf das Beschleunigungsgebot keine Sistierung, zumal auch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die bei ihm hängigen Mobilfunkbeschwerdeverfahren zurzeit nicht sistiert hat. Die notwendigen Grundlagen zur Beurteilung des umstrittenen Baugesuchs liegen vor. Dass gewisse Fragen im Zusammenhang mit adaptiven Antennen und dem Korrekturfaktor noch nicht höchstrichterlich durch das Bundesgericht geklärt sind, vermag daran nichts zu ändern.