Es mache aus prozessökonomischen Überlegungen keinen Sinn, das vorliegende Verfahren weiterzuführen, bevor höchstrichterlich über die Zulässigkeit des Korrekturfaktors entschieden worden sei. Der Ausgang des vorliegenden Verfahrens hänge wesentlich vom (erwarteten) Urteil des Bundesgerichts ab.