a) Die Beschwerdeführenden beantragen eine Sistierung des Verfahrens, mindestens bis in einem Verfahren vor Bundesgericht über die Rechtmässigkeit des Korrekturfaktors (Anhang 1 Ziffer 63 Abs. 2 NISV) entschieden worden ist. Zur Begründung dieses Antrags führen sie aus, derzeit seien verschiedene Verfahren vor Bundesgericht hängig, in denen die Rechtmässigkeit des Korrekturfaktors beurteilt werden müsse. Es mache aus prozessökonomischen Überlegungen keinen Sinn, das vorliegende Verfahren weiterzuführen, bevor höchstrichterlich über die Zulässigkeit des Korrekturfaktors entschieden worden sei.