b) Dazu bringt die Beschwerdegegnerin vor, die Netzplanung sei Sache der Mobilfunkbetreiberinnen, werde den Bedürfnissen der Kundinnen und Kunden angepasst und aufgrund der Abdeckung und der Kapazität vorgenommen. Das Bundesgericht habe insbesondere festgehalten, dass für die Errichtung von Mobilfunkanlagen ein Sach- oder Richtplan mit konkreten räumlichen und zeitlichen Vorgaben nicht verlangt werden dürfe. Für die Forderung nach einer Gesamtplanung fehle die gesetzliche Grundlage. Diese ständige Rechtsprechung habe das Bundesgericht auch in seinem aktuellen Urteil 1C_694/2021 vom 3. Mai 2023 E. 7 bestätigt.