38 Abs. 3 USG). Auch wird die Rechtsstellung des Einzelnen nicht in schwerwiegender Weise berührt oder ist ein als wichtig einzustufender Regelungsaspekt im Sinne von Art. 164 Abs. 1 BV betroffen. Somit ist die Einführung eines Korrekturfaktors und einer sechs Minuten gemittelten Sendeleistung auf Verordnungsebene stufengerecht und eine entsprechende Festlegung im übergeordneten USG ist nicht erforderlich. Dem Betrieb von adaptiven Sendeantennen mit Korrekturfaktor steht demzufolge aus rechtlicher Sicht nichts entgegen.