Durch Verankerung des Korrekturfaktors und einer über sechs Minuten gemittelten Sendeleistung auf Verordnungsstufe kann rasch auf positive wie auch auf negative Veränderungen in diesen Gebieten reagiert werden. Des Weiteren betrifft der Korrekturfaktor den massgebenden Betriebszustand, welcher wiederum zur Berechnung der elektrischen Feldstärke und damit für die Einhaltung des Anlagegrenzwerts massgebend ist. Bereits vor der Änderung des Anhang 1 Ziffer 63 NISV wurde der massgebende Betriebszustand in der NISV geregelt, weshalb dessen Spezifizierung in derselben Verordnung stufengerecht ist.