g) Schlussendlich sind die Beschwerdeführenden der Meinung, die NISV sei somit hinsichtlich der Einführung von adaptiven Antennen und des Korrekturfaktors gesetzes- und verfassungswidrig. Wolle der Bund eine bis zu 10-fache Sendeleistung mittels Korrekturfaktor sowie eine Mittelung über sechs Minuten einführen («Grenzwertlockerung durch die Hintertür»), so sei das in einer Vollzugshilfe oder in der NISV nicht stufengerecht. Eine derart gewichtige und für die Immissionsbelastung wesentliche Änderung müsste im USG28 selbst verankert werden.