a) Die Beschwerdeführenden rügen die Rechtswidrigkeit des Korrekturfaktors. Dazu bringen sie zunächst vor, mittels Vollzugshilfe hätte das Bundesamt für Umwelt (BAFU) «eine Privilegierung adaptiver Antennen einführen wollen, indem ein Korrekturfaktor und eine über sechs Minuten gemittelte Sendeleistung zur Anwendung gelangen dürften». Eine derart massive Privilegierung lasse sich mit der spezifischen Sendecharakteristik adaptiver Antennen nicht rechtfertigen. Dem Anlagegrenzwert liege zu Grunde, dass der Wert (hier: 5 V/m) zu jeder Zeit eingehalten werde und somit einen Maximalwert darstelle.