Ebenfalls wird der Zugang zum Wald nicht erschwert. Die Antennenkörper und die zwei RRH-Elemente sollen in einer Höhe von 61.10 m angebracht werden, wodurch weder die Erschliessung des Waldes noch die Bewirtschaftung desselben in irgendeiner Weise eingeschränkt werden. Damit bleibt der Zugang zum Wald im bisherigen Umfang erhalten. Schlussendlich kommt es auch nicht zu einer Änderung der Zweckbestimmung. Der Mast dient nach wie vor als Sendemast. In Anwendung von Art. 34 Abs. 1 Bst. a KWaV bedarf der Neubau einer Mobilfunkanlage auf dem bestehenden Sendemast somit keiner weiteren Ausnahmebewilligung zum Unterschreiten des Waldabstandes. 4. Korrekturfaktor