c) Das vorliegende Vorhaben umfasst den Abbruch einer Antenne für digitales Fernsehen in 61.10 m Höhe und die Installation eines Antennenkörpers mit drei Sendeantennen in derselben Höhe. Zwar handelt es sich um einen Neubau einer Mobilfunkanlage auf einem bestehenden Sendemast. Aus waldrechtlicher Sicht ist es jedoch nur ein Umbau einer bestehenden Sendeanlage, da an einer bestehenden Sendeanlage Anlageteile ausgetauscht werden. Somit gelangt Art. 34 Abs. 1 Bst. a KWaV zur Anwendung.