Die Erschliessung und die Bewirtschaftung bleibe im gleichen Masse wie im Jahr 1982 erhalten. Daran ändern die am bestehenden Mast neu montierten Module nichts. Auch der Waldrand werde durch die Unterschreitung des Waldabstandes nicht behindert. Die Waldfunktionen werden durch den Umbau des Masts damit nicht beeinträchtigt und der Schutz der Waldfunktionen bleibe gewährleistet. Eine Zweckänderung sei aus den Baugesuchsunterlagen ebenfalls nicht ersichtlich, werde der Mast doch nach wie vor als Sendemast verwendet. Gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Bst. a KWaV sei eine Ausnahmebewilligung nicht nötig.