Waldgrenze mit der Grenze zusammen. Im vorliegenden Fall verlaufe die Waldgrenze somit auf der Parzellengrenze K.________. Sodann führt es aus, im Jahr 1982 sei an fraglicher Stelle bereits eine Antenne gebaut worden. Umbauten, oder Anbauten, bei welcher der Waldabstand nicht verringert, der Zugang zum Wald nicht erschwert und die Zweckbestimmung des Gebäudes nicht verändert werde, gelte der gesetzliche Abstand nicht (Art. 34 Abs. 1 Bst. a KWaV). Mit dem Umbau der Mobilfunkanlage werde weder die Bewirtschaftung noch die Erschliessung des Waldes behindert. Die Erschliessung und die Bewirtschaftung bleibe im gleichen Masse wie im Jahr 1982 erhalten.