b) Demgegenüber hält das AWN in der Stellungnahme vom 15. Mai 2023 fest, bei der Waldinformationskarte handle es sich um eine automatisch berechnete Karte. Diese stelle nicht den rechtlich gültigen Zustand dar. Gemäss Art. 3 KWaV verlaufe die Waldgrenze drei Meter ausserhalb der Linie, welche die Stockmitten der äussersten Bäume und Wurzelstöcke oder 1 m ausserhalb der Linie, welche die äussersten Sträucher miteinander verbinde. Befinde sich innerhalb dieses Saums eine Parzellengrenze oder eine topografische Grenze, so falle die 15 Vgl. BGer 1C_323/2017 vom 15. Januar 2018 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen. 16 Vgl. pag. 65 ff. der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne.