a) Weiter machen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des gesetzlichen Waldabstandes geltend. Dazu führen sie aus, laut der kantonalen Waldinformationskarte liege der Antennenmast bereits heute im Waldgebiet. Selbst wenn der Wald erst bei der Grundstückgrenze beginnen würde, läge mit einem Abstand von rund 12 m eine Waldabstandsverletzung vor. Unter Verweis auf Art. 34 KWaV bringen sie weiter vor, unter keinem Titel werde der Neubau einer Mobilfunkanlage im Waldabstand von der Einholung einer Ausnahmebewilligung ausgenommen. Die Begründung des AWN, wonach der Abstand zum Wald nicht verändert werde und die Zweckbestimmung der Anlage gleichbleibe sei zudem gleich doppelt falsch.