Durch den Neubau einer Mobilfunkanlage auf einem bestehenden Sendemast wird zudem weder zusätzliches Nichtbauzonenland in Anspruch genommen noch findet eine zusätzliche Zweckentfremdung statt. Unter diesen Umständen wäre mit einer Verweigerung der Ausnahmebewilligung aus raumplanerischer Sicht nichts gewonnen. Denn eine Aufgabe des aktuellen Standorts der J.________ steht nicht zur Diskussion. Ebenso scheidet eine 14 Vgl. pag. 65 ff. der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne. 6/23 BVD 110/2023/75