g) Die Beurteilung des AGR in der Verfügung vom 9. Juni 2022 ist schlüssig: Die Standortbegründung der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2021 belegt, dass hier die Abdeckung von Gebieten innerhalb der Bauzone nicht primäres Ziel der Anlage ist und das Gebiet auch nicht von Standorten innerhalb der Bauzone versorgt werden kann.14 Die Anlage ist somit in einem engen funktionellen Zusammenhang zum Gebiet in der Landwirtschaftszone. Die Abbildungen in der Standortbegründung belegen zudem, dass der Anlagestandort optimal in das Mobilfunknetz der Beschwerdegegnerin eingebunden ist und für eine angemessene Abdeckung für die Mobiltelefonie aus technischen Gründen unentbehrlich ist.