Die rechtsgültige baurechtliche Grundordnung aus dem Jahre 1998 setzt die regionalen Vorgaben zum Landschaftsschutz noch nicht vollumfänglich um, insofern ist der Landschaftsraum bei der Mobilfunkanlage keinem kommunalen Landschaftsschutzgebiet zugewiesen. Aktuell befindet sich die OPR im Vorprüfungsverfahren. Das Vorhaben sieht vor neue Antennen auf der bestehenden Anlage zu fixieren. Gemäss Baueingabeplan ordnen sich diese neuen Anlageteile in die best. Anlage ein; die bestehende Beeinträchtigung auf das Landschaftsbild wird durch das Vorhaben nicht vergrössert resp. verstärkt. Aus Sicht Landschaftsschutz kann dem Vorhaben zugestimmt werden.»