f) Das AGR verweist in der Stellungnahme vom 10. Mai 2023 auf seinen Entscheid vom 9. Juni 2022 und bringt ergänzend vor, im eingeholten Bericht zum Landschaftsschutzgebiet vom 21. März 2022 der Abteilung Orts- und Regionalplanung des AGR werde festgehalten: «Die bestehende Mobilfunkanlage auf der Parzelle Nr. N.________ liegt in einem regionalen Landschaftsschutzgebiet B gemäss RGSK Biel-Seeland 2021. Die rechtsgültige baurechtliche Grundordnung aus dem Jahre 1998 setzt die regionalen Vorgaben zum Landschaftsschutz noch nicht vollumfänglich um, insofern ist der Landschaftsraum bei der Mobilfunkanlage keinem kommunalen Landschaftsschutzgebiet zugewiesen.