Die in der Standortbegründung eingereichten Abdeckungskarten (insb. Abbildungen 2 und 5) zeigten deutlich auf, dass das primäre Zielgebiet der Anlage – die L.________ – im Azimut 300° Grad des Antennenstandortes – dadurch versorgt werden könne. Dabei handle es sich – entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführenden – grösstenteils um Nichtbauzone. Zudem führt sie aus, durch die Mitbenützung der bestehenden Anlage der J.________ werden weder das Orts- und Landschaftsbild, noch die Landwirtschaftszone, noch der Wald zusätzlich beeinträchtigt.