Durch diesen direkten funktionalen Bezug der Mobilfunkanlage zur Nichtbauzone sei die Voraussetzung gemäss Art. 24 Bst. a RPG – der Zweck der Mobilfunkanlage erfordere einen Standort ausserhalb der Bauzone – erfüllt. Sie habe mit dem Baugesuch eine detaillierte Standortbegründung eingereicht, aus der die Hintergründe des Projekts hervorgingen und in der die Standortgebundenheit nachgewiesen werde. Die in der Standortbegründung eingereichten Abdeckungskarten (insb. Abbildungen 2 und 5) zeigten deutlich auf, dass das primäre Zielgebiet der Anlage – die L.________ – im Azimut 300° Grad des Antennenstandortes – dadurch versorgt werden könne.