oberen Bereichs von M.________, insbesondere aber der Bereich auf dem Jura-Grat westlich von M.________ – die L.________ – versorgt werden. Ausserdem solle der Strassenabschnitt unterhalb des Antennenstandortes versorgt werden, welcher von der Sportschule (Antenne Q.________) hoch zur L.________ führe. Dieser Bereich sei von der L.________ her nicht einsehund funktechnisch nicht abdeckbar: Die Strasse verlaufe dort durch den Wald um den Antennenstandort R.________ herum und hoch auf das Plateau der L.________. Durch diesen direkten funktionalen Bezug der Mobilfunkanlage zur Nichtbauzone sei die Voraussetzung gemäss Art.