Es handelt sich um ein Bauvorhaben, das aus objektiven Gründen an den vorgesehenen Standort gebunden ist, weil hauptsächlich das Gebiet ausserhalb der Bauzonen versorgt wird sowie der Standort auch von J.________ genutzt wird. Die Erstellung der Mobilfunkanlage führt weder zu einer zusätzlichen Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland noch zu einer wesentlichen zusätzlichen Beeinträchtigung der Umgebung. Schliesslich kam das AGR zum Schluss, dass dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstünden.