b) Das Bauvorhaben sieht den Abbruch einer Antenne für digitales Fernsehen und das Anbringen eines Antennenkörpers mit drei Sendeantennen sowie zweier rechteckiger RRH- Elemente am bestehenden Antennenmast vor. Es ist unbestritten, dass der hier umstrittene Neubau einer Mobilfunkanlage auf einem bestehenden Sendemast in der Landwirtschaftszone einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG bedarf. Eine solche setzt voraus, dass der Zweck der Baute oder Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (Bst. a) und dass dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Bst. b). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.11