der Einspracheperimeter der Anlage 1844.07 m.10 Die Beschwerdeführenden 1 bis 4 wohnen am O.________weg 36, der Beschwerdeführer 5 wohnt A.________ 14 und die Beschwerdeführerin 6 am P.________weg 14. Der Wohnort der Beschwerdeführenden 1 bis 4 ist rund 1465 m (Luftlinie), der Wohnort des Beschwerdeführers 5 rund 730 m (Luftlinie) und der Wohnort der Beschwerdeführerin 6 rund 843 m (Luftlinie) vom Antennenstandort entfernt. Alle Wohnorte liegen somit innerhalb des Einspracheperimeters von 1844.07 m. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden ist daher zu bejahen. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Zonenkonformität und Standortevaluation