Zugleich führte es aus, aus dem Entscheid des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 ergäben sich keine neuen Erkenntnisse, welche eine Anpassung oder Ergänzung ihres Fachberichts vom 17. Juni 2022 bzw. ihrer Stellungnahme an das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne vom 13. Juli 2022 erforderlich machen würde. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Im Weiteren verwies sie auf die Erwägungen im angefochtenen Gesamtbauentscheid. In der Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde und sämtliche Anträge seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.