a KWaV5 sei eine Ausnahmebewilligung nicht nötig und es gäbe aus waldrechtlicher Sicht keinen Grund, der Beschwerde der Beschwerdeführenden Folge zu leisten. Das AUE verwies in der Stellungnahme vom 26. Mai 2023 auf die Stellungnahme zu den Einsprachen zum Baugesuch zuhanden des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 13. Juli 2022. Zugleich führte es aus, aus dem Entscheid des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 ergäben sich keine neuen Erkenntnisse, welche eine Anpassung oder Ergänzung ihres Fachberichts vom 17. Juni 2022 bzw. ihrer Stellungnahme an das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne vom 13. Juli 2022 erforderlich machen würde.