4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet4, führte den Schriftenwechsel durch und holte bei der Vorinstanz die Vorakten ein. Zudem gab es auch dem AUE und dem AWN Gelegenheit zur Stellungnahme. In der Stellungnahme vom 10. Mai 2023 beantragte das AGR die Abweisung der Beschwerde. Das AWN hielt in der Stellungnahme vom 15. Mai 2023 fest, gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Bst. a KWaV5 sei eine Ausnahmebewilligung nicht nötig und es gäbe aus waldrechtlicher Sicht keinen Grund, der Beschwerde der Beschwerdeführenden Folge zu leisten.