3. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. Mai 2023 gemeinsam Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtbauentscheids vom 4. April 2023 und stellen den Verfahrensantrag, das Verfahren zu sistieren, mindestens bis in einem Verfahren vor Bundesgericht über die Rechtmässigkeit des Korrekturfaktors (Anhang 1 Ziffer 63 Abs. 2 NISV3) entschieden worden ist. Sie machen insbesondere geltend, die Mobilfunkanlage sei nicht zonenkonform und eine entsprechende Standortevaluation fehle.