2. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Verfügung vom 9. Juni 2022 erteilte das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) für den geplanten Neubau einer Mobilfunkanlage auf dem bestehenden Sendemast die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG2 für das Bauen ausserhalb des Baugebiets. In der Stellungnahme vom 13. Juni 2022 stellte das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN), Abteilung Walderhaltung, fest, dass das Projekt keine waldrechtliche Bewilligung erfordere.