Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren zwar keine Anträge gestellt, mit denen sie unterliegt. Sie hat aber dieses Verfahren durch Festhalten an einem unrichtigen Rechtsstandpunkt im bundesgerichtlichen Verfahren verursacht. Die Beschwerdeführerin gilt damit als unterliegende Partei und hat die Verfahrenskosten zu tragen. c) Parteikosten sind nicht angefallen. III. Entscheid 1. a) Die Frist zur Umsetzung des Benützungsverbots (Verbot der Wohnnutzung) wird auf den 30. September 2023 festgesetzt.