Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Im Grundsatz der Kostenauferlegung an die unterliegende Partei findet das Verursacherprinzip Ausdruck, wonach derjenige, der Aufwand verursacht, diesen auch bezahlen soll. Demnach gilt als unterliegende Partei, wer ein Verfahren durch Festhalten an einem unrichtigen Rechtsstandpunkt erforderlich macht.3 Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren zwar keine Anträge gestellt, mit denen sie unterliegt.