a) Der Entscheid der BVD vom 14. Januar 2021 wurde von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt. Die Kostenverlegung gemäss Entscheid der BVD vom 14. Januar 2021, Dispositivziffer 3 ist mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2023 in Rechtskraft erwachsen. Vorliegend sind nur die Kosten des Verfahrens betreffend Neuansetzung der Umsetzungsfristen für das Benützungsverbot (Verbot der Wohnnutzung) und die baulichen Massnahmen (Entfernung von Dusche, Toilette und Kochgelegenheit) zu verlegen. b) Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG1). Diese wird bestimmt auf CHF 400.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV2).