b) Dementsprechend folgt die Neuansetzung der Fristen den Grundsätzen, welche die BVD ihrem Entscheid vom 14. Januar 2021 zugrunde legte. Für die Umsetzung des Benützungsverbots (Verbot der Wohnnutzung) ist eine Umsetzungsfrist bis 30. September 2023 festzulegen; dies erlaubt eine allenfalls noch erforderliche Kündigung des Mietvertrages mit Dreimonatsfrist. Für die baulichen Massnahmen ist ein zusätzlicher Monat einzuräumen; die diesbezügliche Umsetzungsfrist ist also bis 31. Oktober 2023 festzusetzen. Die Beteiligten haben dagegen im Rahmen des ihnen gewährten Gehörs keine Einwendungen vorgebracht.