II. Erwägungen 1. Neuansetzung der Fristen a) Die von der Beschwerdeführerin angerufenen Gerichte haben die Fristen für die Umsetzung von Benützungsverbot und baulichen Massnahmen nicht beanstandet. Sie erachteten diese als verhältnismässig und die dagegen gerichteten Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Die Fristen müssen von der BVD einzig deshalb neu angesetzt werden, weil die festgelegten Endtermine vor Ergehen des Bundesgerichtsurteils verstrichen sind.